Digital Service Act – Was ist das und wen betrifft es?

Bei dem DSA handelt es sich um eine europäische Verordnung, durch die, ähnlich wie etwa mit der DSGVO, ein einheitlicher Rechtsrahmen für die ganze EU errichtet wird. Sie ist seit dem 17. Februar 2024 in Kraft.

Bestimmte Anforderungen des DSA, etwa die Befugnisse zur Durchsetzung seiner Vorgaben, durch die Mitgliedstaaten gesetzlich weiter ausgeformt werden. In Deutschland erfolgt dies durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz. Diese wird voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft treten.

Die EU-Kommission will mit dem DSA, Hass und Falschinformationen im Netz einen Riegel vorschieben. Sie hat mit dem DSA prinzipielle EU-weite Sorgfaltspflichten für alle digitalen Dienste, die Verbraucher mit Waren, Dienstleistungen oder Inhalten versorgen, auferlegt. 

Online-Anbieter sind zum Beispiel Internetanbieter, Domänennamen-Registrierstellen, Hosting-Dienste wie Cloud- und Webhosting-Dienste, Online-Marktplätze, App-Stores, Plattformen der kollaborativen Wirtschaft und Social-Media-Plattformen.

Schon seit einigen Monaten sammelt eine EU Datenbank Meldungen von großen Unternehmen zu Hasspostings und Falschinformationen. Diese müssen nun schneller aus dem Netz gelöscht werden. Größere Plattformen müssen Inhalte moderieren, löschen oder einschränken und dieses an die EU melden. Dies geschieht durch die Datenbank. Die Entscheidungen, warum Inhalte gelöscht oder eingeschränkt wurden sollen damit nachvollziehbar gemacht werden. 

Große Online-Plattformen, die mehr als zehn Prozent der EU-Bevölkerung oder über 45 Millionen Bürger in den Mitgliedsstaaten erreichen, unterliegen daher strengen Vorgaben. Sie müssen Risikoabschätzungen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um potenzielle Gefahren für verschiedene Bereiche wie Demokratie, öffentliche Sicherheit, Grundrechte und Jugendschutz zu minimieren. 

Was heißt das für dich?

Die Sorgfaltspflichten des DSA gelten nicht für Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz einen Betrag von 10 Millionen Euro nicht übersteigt. 

Für solche „kleinen“ Unternehmen besteht lediglich die Verpflichtung, der Europäischen Kommission auf deren Verlangen die durchschnittliche monatliche Anzahl ihrer aktiven Nutzer in der EU mitzuteilen.